AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen (SFAG)
  1. Allgemeines
Für Lieferungen und Leistungen der Sandstrahlwerk First AG (nachfolgend SFAG genannt) gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern mit dem Besteller keine abweichenden Bestimmungen schriftlich vereinbart worden sind.
  1. Offerten
Die Gültigkeit von Offerten ist beschränkt auf 90 Tage. Jede Offerte basiert auf den Angaben und Wünschen des Bestellers. Individuelle Vorgaben des Bestellers (z. B. bezüglich Schichtstärke und Materialbeanspruchung) werden – sofern solche verlangt oder mitgeteilt werden – auf der Offerte explizit ausgewiesen.
  1. Spezielle Anforderungen
Ist die Lieferung resp. das Werk (oder Teile davon) einer erhöhten Materialbeanspruchung ausgesetzt und/oder werden spezielle Anforderungen an die Beschichtung gestellt, hat dies der Besteller der SFAG schriftlich mitzuteilen. Die erhöhte Materialbeanspruchung und/oder die speziellen Anforderungen an die Beschichtung werden in diesem Falle in der Offerte und/oder in der Auftragsbestätigung festgehalten. Enthält weder die Offerte noch die Auftragsbestätigung oder Lieferschein einen entsprechenden Hinweis, bedeutet dies, dass der Besteller keine speziellen Anforderungen geltend gemacht hat und solche für die SFAG auch nicht erkennbar waren.
  1. Vertragsabschluss/-änderungen
Ein Vertrag mit dem Besteller ist erst dann zustande gekommen, wenn er von der SFAG schriftlich bestätigt worden ist. In der Auftragsbestätigung werden spezielle Anforderungen an die Lieferung, resp. das Werk (oder Teile davon) ausdrücklich festgehalten, sofern vom Kunden gewünscht oder solche von der SFAG aufgrund der Kundenangaben als zweckmässig erachtet werden. Vom Besteller nachträglich verlangte Mehrleistungen oder Änderungen führen zu entsprechenden Mehrkosten. Minderleistungen führen nur zu einer Preisreduktion, wenn dies vorgängig mit der SFAG vereinbart worden ist.
  1. Preise
Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Verpackung, Frachtkosten sowie Kosten des Auf-/Ablads. Alle Preise und Rabattsätze gelten nur bei Bestellung und Lieferung in einer Sendung. Die Konditionen bei Lieferungen in Etappen müssen von der SFAG schriftlich bestätigt werden. Die Mehrwertsteuer wird separat ausgewiesen. Geschuldet ist bei der Bezahlung der Rechnung der jeweils gültige Mehrwertsteuer-Satz. Ausgehandelte Rabattsätze gelten nicht für nachträgliche Mehrleistungen, Vertragsänderungen sowie Folgeaufträge.
  1. Transport
Wird die Ware durch die SFAG abgeholt, muss der Besteller die Ware transportkonform verpacken (z.B. palettisieren). Die SFAG übernimmt das Risiko nur für die Ladungssicherung nach erfolgtem Auflad der Ware. Wird der Rücktransport der Ware an den Besteller nicht von der SFAG ausgeführt, geht das Risiko nach dem Auflad der Ware auf den Besteller über. Wird der Rücktransport durch die SFAG ausgeführt, geht das Risiko beim Erreichen des Lieferorts an den Besteller über. Der Besteller hat die Lieferung vor dem Ablad auf Transportschäden zu überprüfen.
  1. Gefahrentragung
Bei Transporten reist die Ware auf Gefahr des Auftraggebers. Dasselbe gilt für Material, das bei SFAG länger als eine Woche gelagert wird. Jegliche Haftungsansprüche gegen die SFAG für Transportschäden oder während der Lagerung erlittene Schäden/Wertverminderungen und deren Folgen, wie z.B. indirekte Schäden, sind nur im Rahmen der betreffenden Versicherungsleistungen gedeckt.
  1. Liefer-/Ausführfristen
Verspätete Lieferungen/Ausführungen infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten bewirken keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsannullierung.
  1. Eigentumsvorbehalt
Die SFAG behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums der SFAG erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die SFAG ist berechtigt, unter Mitwirkung des Bestellers den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden Register eintragen zu lassen.
  1. Prüfungspflicht/Reklamation
Der Besteller hat die Lieferung resp. das Werk unmittelbar nach Erhalt zu überprüfen und allfällige Beanstandungen umgehend, spätestens jedoch innert 5 Werktagen, der SFAG schriftlich mitzuteilen. Wird das Material weiterverarbeitet (z. B. montiert, nachbearbeitet, lackiert usw.), ist vorgängig eine eingehende Prüfung durchzuführen.
  1. Haftung/Garantie
Liegen Mängel vor, kann von der SFAG lediglich die unentgeltliche Verbesserung der Lieferung verlangt werden. Ein allfälliger Schadenersatz ist beschränkt auf den von der SFAG für das betreffende Bauteil fakturierten Betrag; weitergehende Ansprüche sowie Folgeschäden sind ausgeschlossen. Werden Mängel erst nach der Weiterverarbeitung geltend gemacht, hat der Besteller die Ware auf seine Kosten zu demontieren und für die unentgeltliche Verbesserung zur Sandstrahlwerk First AG zu transportieren; sämtliche weitergehenden Ansprüche werden wegbedungen.
  1. Zahlungsmodalitäten
Die Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeglichen Abzug zu leisten. Die SFAG ist berechtigt, für geleistete Arbeiten und Lieferungen jederzeit Teilzahlungen bis 90% zu verlangen. Nach Abschluss der Arbeiten und Lieferungen wird eine Gesamtabrechnung erstellt, wobei allfällige Teilzahlungen angerechnet werden.
Bei Zahlungsverzug behält sich die SFAG die sofortige Einstellung von geplanten Lieferungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins von 6% p.a. zu berechnen.
  1. Technische Beratung
Technische Beratung, Auskünfte und Ratschläge über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie hiermit in Zusammenhang stehende sonstige Angaben haben lediglich informativen Charakter. Sie basieren auf dem heutigen Stand der Technik und den Erfahrungen der SFAG und erfolgen nach bestem Wissen. Eine Verbindlichkeit daraus kann nur abgeleitet werden, wenn ein separater, schriftlicher Beratungsvertrag abgeschlossen worden ist.
  1. Urheberrechte
Urheberrechte sowie Know-how und praktisches Erfahrungswissen, wie es in Offerten, Entwürfen, Zeichnungen, Projekten, usw. zum Ausdruck kommt, bleiben Eigentum der SFAG. Es ist nicht gestattet, diese ohne ausdrückliche Genehmigung zu reproduzieren, zu verwenden oder Dritten weiterzugeben.
  1. Konstruktion der Bauteile
Alle Teile müssen für die Aufhängung am Warenträger genügend grosse Löcher aufweisen. Fehlende Löcher werden durch die SFAG an für uns gängigen Stellen kostenpflichtig gemacht. Für Schäden die durch die Löcher entstehen übernimmt die SFAG keine Haftung, weitergehende Ansprüche sowie Folgeschäden sind ausgeschlossen.

Bei Bauteilen die Chemisch Vorbehandelt werden, muss beim Eintauchen der Teile das Prozesswasser und die Chemie, ungehindert zufliessen und beim Ausziehen ungehindert abfliessen können. Rückstände, die nicht entweichen können und zu späteren Schäden führen, fallen nicht in den Garantiebereich. Es wird empfohlen, mit der SFAG rechtzeitig über die gerechte Konstruktion zu sprechen.

Geschweisste Rohrkonstruktionen sind nicht geeignet zum Chemischen Vorbehandeln. Da diese Teile Aufschwimmen. Generell gilt, wenn die Bauteile Feuerverzinkt werden können, können diese auch Chemisch Vorbehandelt werden. Rohrkonstruktionen die dicht verschweisst sind können aber Gestrahlt und Beschichtet werden.

Gewinde, Löcher, Passungen usw. müssen durch den Besteller geschützt werden. Teile, die nicht Beschichtet werden sollen, sind vor dem Sandstrahlen, Beschichten mit speziellen Abdeckmitteln zu schützen. Die SFAG bietet verschiedene Produkte an.
  1. Feuerverzinkte Teile
Teile, die nach der Feuerverzinkung beschichtet werden, benötigen einen speziellen Verputzfinish. Die SFAG führt für Duplex-Beschichtungen kein Feinverputzen durch. Dieser ist durch den Feuerverzinker oder den Besteller auszuführen. Frisch Verzinkte Bauteile können im Anschluss Chemisch Vorbehandelt werden, sofern sie frei von Weissrost sind. Teile mit Weissrost müssen gesweept (Sweepstrahlen, Sandstrahlen mit Glas) werden, sofern die Offerte Chemisch Vorbehandeln beinhaltet führt das zu Mehrkosten. Die SFAG haftet nicht für Oberflächenfehler die durch die Verzinkung entstehen. Wie z. B: Poren, Sichtbare Schweissnähte, Pickel, Oberflächenunregelmässigkeiten usw.
Als Alternative bietet sich das Spritzverzinken an. Das Spritzverzinken hat ein gleichmässigeres Oberfläche-Finish als das Feuerverzinken.
  1. Verunreinigte Bauteile
Ganz oder teilweise gestrichene, lackierte, eingeölte, eingefettete, bereits verzinkte, stark angerostete oder mit Rostschutz behandelte sowie mit Fettkreide gezeichnete Teile müssen vor dem Strahlen oder Beschichten gegen entsprechenden Mehrpreis gereinigt werden. Für Verunreinigungen, die von Auge nicht zu erkennen sind, z.B. Chloride, Sulfate usw. oder mit gängigen Mitteln zu entfernen sind, übernimmt die SFAG keine Haftung. Weitergehende Ansprüche sowie Folgeschäden sind ausgeschlossen.
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Feusisberg. Anwendbar ist schweizerisches Recht.


Feusisberg Januar 2026